BFH - Urteil vom 06.05.2015
II R 35/13
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a.F.; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13a Abs. 2 a.F.; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1804/12

Erbschaftsteuerliche Behandlung der Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt

BFH, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen II R 35/13

DRsp Nr. 2015/13916

Erbschaftsteuerliche Behandlung der Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt

1. NV: Wird ein Vermögensgegenstand einer Person im Wege der Schenkung übertragen und wendet diese den Vermögensgegenstand freigebig einem Dritten zu, ist für die Bestimmung des jeweiligen Zuwendenden und des jeweiligen Bereicherten darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat. 2. NV: Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt ist nach 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. nur steuerbegünstigt, wenn der Bedachte Mitunternehmer wird. 3. NV: Behält sich der Schenker die Ausübung der Stimmrechte auch in Grundlagengeschäften der Gesellschaft vor, kann der Bedachte keine Mitunternehmerinitiative entfalten.

1. Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt ist nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. nur steuerbegünstigt, wenn der Bedachte Mitunternehmer wird. 2. Behält sich der Schenker die Ausübung der Stimmrechte auch in Grundlagengeschäften der Gesellschaft vor, kann der Bedachte keine Mitunternehmerinitiative entfalten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. Juli 2013 3 K 1804/12 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.