BFH - Urteil vom 15.12.2004
II R 75/01
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 646
BFH/NV 2005, 628
BFHE 208, 42
BStBl II 2005, 295
DB 2005, 705
DStR 2005, 471
GmbHR 2004, 431
NJW 2005, 1744
ZEV 2005, 219
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3051/99

Erbschaftsteuerrechtliche Aufteilung des Freibetrags für Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen II R 75/01

DRsp Nr. 2005/3453

Erbschaftsteuerrechtliche Aufteilung des Freibetrags für Betriebsvermögen

»Die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (2. Alternative) ErbStG vorgesehene Verteilung des Freibetrags "zu gleichen Teilen" ist nicht auf eine Verteilung "nach Köpfen" beschränkt, sondern umschreibt ein Aufteilungsprinzip, das auf die Aufteilung des gesamten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG außer Ansatz zu bleibenden Freibetrags gerichtet ist. Ein bei der (ersten) Verteilung des Freibetrags "nach Köpfen" nicht verbrauchter Teil des Freibetrags ist zu gleichen Anteilen auf Erwerber zu verteilen, die noch Teile ihres durch § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögens zu versteuern haben.«

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die am 13. Dezember 1997 verstorbene Erblasserin war Kommanditistin der A. GmbH & Co. KG (KG). Sie hatte durch Testament vom 2. Mai 1985 den Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Alleinerben eingesetzt. Durch weitere letztwillige Verfügung vom 9. März 1987 ergänzte die Erblasserin ihr Testament dahin gehend, dass von ihrer Beteiligung an der KG ihre Schwiegertochter und ihre Enkelin --die Beigeladenen zu 1 und 2-- einen Anteil von je 5 v.H. erhalten sollten.