BFH - Urteil vom 22.09.2010
II R 46/09
Normen:
§ 41 Abs 1 AO; § 9 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997; § 10 Abs 1 S 1 ErbStG 1997; § 11 ErbStG 1997;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 269/07

Erbschaftsteuerrechtliche Beachtlichkeit einer nur teilweise ausgeführten unwirksamen Verfügung von Todes wegen

BFH, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen II R 46/09

DRsp Nr. 2010/22610

Erbschaftsteuerrechtliche Beachtlichkeit einer nur teilweise ausgeführten unwirksamen Verfügung von Todes wegen

NV: Wird eine Verfügung von Todes wegen ausgeführt, obwohl sie unwirksam ist, und beruht die Ausführung der Verfügung auf der Beachtung des erblasserischen Willens, den Begünstigter und Belasteter anerkennen, ist das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs auch dann erbschaftsteuerrechtlich zu beachten, wenn die Verfügung nicht in vollem Umfang befolgt wird.

Normenkette:

§ 41 Abs 1 AO; § 9 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997; § 10 Abs 1 S 1 ErbStG 1997; § 11 ErbStG 1997;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterbin zu 1/4 nach der im März 2004 verstorbenen Erblasserin (E). Sie und ein weiterer Miterbe (M), der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, trafen im August 2005 mit der Stieftochter (S) der E eine Vereinbarung, die mit "Erklärung über eine formnichtige mündliche Verfügung des Erblassers" überschrieben ist und in der die Klägerin und M den Verzicht auf die gesetzliche Regelung mit dem Wissen erklärten, E habe allein S als Erbe bedacht wissen wollen, sei jedoch zur Ausführung eines rechtsgültigen Testamentes infolge des Todeseintritts nicht mehr gekommen. Die Klägerin und M ließen ihre Anteile am Nachlass der S zukommen. Die anderen beiden Miterben waren dazu nicht bereit.