BFH - Urteil vom 08.02.2000
II R 9/98
Normen:
BGB § 133 § 925 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1095
NJW-RR 2001, 518
ZEV 2000, 413

ErbSt; Ausführung eines Schenkungsvertrages

BFH, Urteil vom 08.02.2000 - Aktenzeichen II R 9/98

DRsp Nr. 2000/5960

ErbSt; Ausführung eines Schenkungsvertrages

1. Die Schenkung eines Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück ist nach der BFH-Rspr. ausgeführt, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu beiwirken. 2. Das ist der Fall, wenn von den Vertragsparteien die Auflassung erklärt und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch vom Berechtigten, dem Schenker, bewilligt worden ist. 3. Wird in einem Schenkungsvertrag über ein Miteigentumsanteil vereinbart, dass die Anteilsübertragung erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt erfolgen soll, ist die Schenkung nicht bereits mit der Einigung über den Eigentumsübergang und der Eintragungsbewilligung im Grundbuch ausgeführt. Dabei ist es unerheblich, ob die Zeitbestimmung das dingliche Geschäft, die Auflassung, oder das schuldrechtliche, den Schenkungsvertrag oder nur den Vollzug des Rechtsgeschäfts betrifft.

Normenkette:

BGB § 133 § 925 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: