BFH - Urteil vom 02.03.2006
II R 57/04
Normen:
BewG § 9 ; ErbStG § 9 § 10 § 11 § 12 ; VVG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1480
DStRE 2006, 1012
ZEV 2006, 373
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3731/01

ErbSt: Tod des Erblassers durch Brandunfall, Wertermittlung

BFH, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen II R 57/04

DRsp Nr. 2006/19201

ErbSt: Tod des Erblassers durch Brandunfall, Wertermittlung

1. Stirbt der Erblasser während eines Brandes in seinem Haus, so sind für die Festsetzung der ErbSt das Haus und die darin befindlichen Sachen mit dem zum Zeitpunkt des Erbfalls anzusetzenden steuerlichen Werten nebst den bis dahin dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Versicherungsansprüchen maßgebend.2. Die als Folge des Brandes später eingetretenen Schäden sind bei der Besteuerung nicht zu berücksichtigen.3. Für die Wertermittlung ist nach § 11 ErbStG der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. Die Wertermittlung nach § 11 ErbStG stellt eine Momentaufnahme dar. Den nach Eintritt des Erbfalls entstandenen Schäden kommt daher keine Bedeutung für die Steuerfestsetzung zu.4. Die nach Eintritt des Erbfalls entstehenden Ansprüche auf Versicherungsleistungen dürfen nicht zusammen mit dem übrigen Nachlass besteuert werden.

Normenkette:

BewG § 9 ; ErbStG § 9 § 10 § 11 § 12 ; VVG § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Bruder sind je zur Hälfte Miterben ihrer im Januar 1993 zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt während eines Brandes ihres Wohnhauses verstorbenen Mutter (M). Der Klägerin standen als Vorausvermächtnis das mit diesem Haus bebaute Grundstück einschließlich der Einrichtungsgegenstände sowie der M gehörende Schmuck zu.