BayObLG - Beschluß vom 16.01.1997
1Z BR 84/96
Normen:
BGB § 133, § 2278, § 2290 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 911
ZEV 1997, 160
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth 13 T 8741/96 ,
AG Nürnberg VI 111949/86 ,

Erbvertragliche Bestimmungen bei Alleinerbschaft des behinderten Sohnes aus erster Ehe

BayObLG, Beschluß vom 16.01.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 84/96

DRsp Nr. 1997/3301

Erbvertragliche Bestimmungen bei Alleinerbschaft des behinderten Sohnes aus erster Ehe

»Vertragsmäßigkeit von Bestimmungen eines Erbvertrags unter Ehegatten, in dem ein behinderter Sohn der Ehefrau (aus erster Ehe) zum Alleinerben eingesetzt ist.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2278, § 2290 ;

Gründe:

I. Die 1986 im Alter von 73 Jahren verstorbene Erblasserin war zweimal verheiratet. Aus ihrer ersten, durch den Tod des Ehemannes aufgelösten Ehe ist der 1945 geborene Sohn, der Beteiligte zu 1, hervorgegangen. Dieser ist geistig behindert.

Die Erblasserin hat mit ihrem zweiten Ehemann, der 1978 vorverstorben ist, am 20.7.1964 folgenden notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vereinbart:

" I.

1. a) Ich setze hiermit meinen Sohn aus erster Ehe (= Beteiligter zu 1) zu meinem alleinigen und ausschließlichen Erben ein.

b) Meinem Ehemann vermache ich auf Lebenszeit und vollkommen unentgeltlich das Wohnungsrecht in dem Anwesen...

c) Ich ordne hiermit Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich meinen Ehemann.

2. Ich setze zu meiner Alleinerbin meine Ehefrau ein. Zum Ersatzerben bestimme ich deren Sohn (= Beteiligter zu 1).

II.

Ich verzichte hiermit meiner Ehefrau gegenüber auf mein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Ich (= Ehefrau) nehme hiermit diesen Verzicht an.

III.