FG Köln - Urteil vom 21.09.2016
14 K 3263/13
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 2a; KStG § 32a Abs. 1 S. 1;

Erfassung von Erträgen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als nachträgliche Einnahmen aus einer Anteilsveräußerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen

FG Köln, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 14 K 3263/13

DRsp Nr. 2016/17858

Erfassung von Erträgen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als nachträgliche Einnahmen aus einer Anteilsveräußerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 25. Juni 2014 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer mit 39.188 EUR festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 2a; KStG § 32a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erträge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Streitjahr (2007) als nachträgliche Einnahmen aus einer Anteilsveräußerung oder aber im Veranlagungszeitraum 2008 als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war im Streitjahr zu 50 % an der A GmbH (GmbH) beteiligt. Diesen Geschäftsanteil hat der Kläger bei Gründung der Gesellschaft im Jahr 1993 bzw. im Rahmen einer späteren Kapitalerhöhung der Gesellschaft im Jahr 2000 erworben. Das Stammkapital der GmbH betrug 100.000 EUR.