I.
In dem vorgenannten Grundbuch ist als Eigentümer Herr F V eingetragen, der 1999 verstorben ist. Dieser war verheiratet mit A-L V die 1996 vorverstorben ist. Die Beteiligten zu 1), 2), 3) und 7) sind die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die Beteiligten zu 4), 5) und 6) sind Enkelkinder der Ehegatten.
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