Beachte: Es sind in diesen Fällen auch die einzelnen Voraussetzungen des § 326 ZPO (Rechtskraft vor Eintritt der Nacherbschaft; Nachlaßverbindlichkeit als Streitgegenstand; Gegenstand unterliegt der Nacherbfolge, Verfügungsbefugnis des Vorerben) nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig sind.
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