BFH - Urteil vom 30.10.2008
III R 107/07
Normen:
AO § 34 Abs. 2; AO § 35 Abs. 2; AO § 79 Abs. 1 Nr. 3; AO § 150 Abs. 3; InvZulG 1996 § 6; InvZulG 2007 § 6 Abs. 1; InvZulG 2007 § 6 Abs. 3; InvZulG 2007 § 11 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3941/04

Erfordernis der Unterschrift des besonderen Beauftragten einer Personengesellschaft bei Anträgen auf Investitionszulage; Person des besonders Beauftragten einer GmbH & Co. KG

BFH, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen III R 107/07

DRsp Nr. 2009/3476

Erfordernis der Unterschrift des "besonderen Beauftragten" einer Personengesellschaft bei Anträgen auf Investitionszulage; Person des "besonders Beauftragten" einer GmbH & Co. KG

Anträge einer Personengesellschaft auf Investitionszulage haben deren "besonders Beauftragte" zu unterschreiben. Als "besonders Beauftragter" einer GmbH & Co. KG kommt neben der Komplementär-GmbH --vertreten durch ihren Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter-- auch ein Kommanditist in Betracht, dem die Wahrnehmung der steuerlichen Vertretung der KG wirksam übertragen wurde.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 2; AO § 35 Abs. 2; AO § 79 Abs. 1 Nr. 3; AO § 150 Abs. 3; InvZulG 1996 § 6; InvZulG 2007 § 6 Abs. 1; InvZulG 2007 § 6 Abs. 3; InvZulG 2007 § 11 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ein Hotel im Fördergebiet. Die von ihr für die Kalenderjahre 1994 und 1995 beantragte Investitionszulage setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) jeweils in der beantragten Höhe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.