BFH - Beschluss vom 09.03.2011
IX R 9/10
Normen:
EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 122 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 965/08

Erfordernis einer Beitrittsaufforderung an das Bundesministerium der Finanzen wegen ungeklärter Rechtsfragen bzgl. des Vorliegens einer Zusammenballung von Einkünften

BFH, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen IX R 9/10

DRsp Nr. 2011/11465

Erfordernis einer Beitrittsaufforderung an das Bundesministerium der Finanzen wegen ungeklärter Rechtsfragen bzgl. des Vorliegens einer Zusammenballung von Einkünften

NV: Das BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte (§ 34 Abs. 1 EStG) in Gestalt einer an die Klägerin gezahlten Entschädigung (§ 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung von Einkünften streitig ist.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 122 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Im Jahr 2005 erhielt die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als Beschäftigte einer AG einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 64.014 EUR, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrugen 63.094 EUR. Bis zum 31. März des Streitjahres (2006) erzielte sie einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 16.699 EUR.

Das Arbeitsverhältnis wurde Ende März durch Ausscheidensvereinbarung mit der AG beendet. Als Ausgleich dafür zahlte die AG eine Abfindung in Höhe von 46.653,48 EUR, in Höhe von 7.200 EUR steuerfrei. Vom 24. Juni bis zum 22. Dezember des Streitjahres bezog die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 9.197 EUR. Danach meldete sie ein Gewerbe an und erzielte daraus im Streitjahr negative Einkünfte in Höhe von 13.158 EUR.