Erhalt einer sonstigen Gegenleistung

Autor: Ott

Im Zuge des Anteilstausches kann die übernehmende Gesellschaft neben neuen Anteilen eine sonstige Gegenleistung (z.B. einen Darlehensanspruch) gewähren. In diesem Fall werden gem. §  21 Abs.  2 Satz 6 i.V.m. §  20 Abs.  3 Satz 3 UmwStG die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile um den gemeinen Wert der gewährten anderen Wirtschaftsgüter gekürzt. Daneben wird seit dem Jahr 2015 das grundsätzlich in §  21 UmwStG vorgesehene Bewertungswahlrecht bei der Gewährung sonstiger Gegenleistungen nach §  21 Abs.  1 Satz 2 Nr. 2 UmwStG eingeschränkt.1) Danach ist eine Buchwertfortführung nur möglich, soweit der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Anteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als

a)

25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens bzw. beim Anteilstausch der eingebrachten Anteile oder

b)

500.000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens bzw. den Buchwert der eingebrachten Anteile.