FG Köln, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 335/07
Erhöhung des Kapitals der aufnehmenden Kapitalgesellschaft um den Nominalwert der Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft zur Durchführung einer nicht den realen Wertverhältnissen entsprechenden Verschmelzung; Beteiligung einer steuerpflichtigen natürlichen Person sowohl am Übernehmenden wie auch an dem Anteilseigner der übertragenden Kapitalgesellschaft mit Auswirkung auf die Einstufung als verdeckte Einlage des Wirtschaftsguts Geschäftsanteil; Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bzw. Anwartschaften an der Beteiligung einer GmbH als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
BFH, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen IX R 24/09
DRsp Nr. 2011/1289
Erhöhung des Kapitals der aufnehmenden Kapitalgesellschaft um den Nominalwert der Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft zur Durchführung einer nicht den realen Wertverhältnissen entsprechenden Verschmelzung; Beteiligung einer steuerpflichtigen natürlichen Person sowohl am Übernehmenden wie auch an dem Anteilseigner der übertragenden Kapitalgesellschaft mit Auswirkung auf die Einstufung als verdeckte Einlage des Wirtschaftsguts "Geschäftsanteil"; Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bzw. Anwartschaften an der Beteiligung einer GmbH als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Eine nicht den realen Wertverhältnissen entsprechende Verschmelzung, zu deren Durchführung das Kapital der aufnehmenden Kapitalgesellschaft um den Nominalwert der Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft erhöht wird, kann --anteilig-- zu einer nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG steuerbaren verdeckten Einlage des Wirtschaftsguts "Geschäftsanteil" zugunsten neuer, im Zuge der Verschmelzung gewährter Geschäftsanteile führen, wenn die steuerpflichtige natürliche Person sowohl am Übernehmenden wie auch an der Anteilseignerin der übertragenden Kapitalgesellschaft maßgebend beteiligt ist.
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