FG Münster - Urteil vom 20.09.2001
2 K 7625/00 G, F
Normen:
EStG § 6 b ; EStG § 7 g ; EStG § 7 g Abs. 4 ; EStG § 7 g Abs. 5 ; EStG § 16 ; EStG § 51 ; EStDV § 8 a Satz 1 ; EStDV § 8 a Satz 2 ; EStR Abschn. 41 b; EStR Abschn. 41 b Abs. 10 ; EStR Abschn. 41 b Abs. 10 Satz 6; EStG § 4a ;
Fundstellen:
DB 2002, 920
EFG 2002, 387

Erhöhung des laufenden Gewinns durch veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage - kein nur zeitanteilig anzusetzender Gewinnzuschlag bei Rumpfwirtschaftsjahren

FG Münster, Urteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 2 K 7625/00 G, F

DRsp Nr. 2002/4249

Erhöhung des laufenden Gewinns durch veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage - kein nur zeitanteilig anzusetzender Gewinnzuschlag bei Rumpfwirtschaftsjahren

1) Der Begriff des Wirtschaftsjahres in § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG ist im Sinne der Legaldefinition der §§ 4 a EStG, 8 b EStDV auszulegen; er umfasst auch Rumpfwirtschaftsjahre, die nicht "freiwillig" i.S. einer Umstellung nach § 8 b Satz 1 Nr. 2 EStDV gebildet werden, sondern durch Betriebsveräußerung entstehen. 2) § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG geht der Vorschrift des § 16 EStG als Spezialtatbestand vor. 3) Der in § 7 g Abs. 5 EStG vorgesehene Gewinnzuschlag i.H. von 6 v.H. gilt auch für Rumpfwirtschaftsjahre.

Normenkette:

EStG § 6 b ; EStG § 7 g ; EStG § 7 g Abs. 4 ; EStG § 7 g Abs. 5 ; EStG § 16 ; EStG § 51 ; EStDV § 8 a Satz 1 ; EStDV § 8 a Satz 2 ; EStR Abschn. 41 b; EStR Abschn. 41 b Abs. 10 ; EStR Abschn. 41 b Abs. 10 Satz 6; EStG § 4a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob aufgrund der veräußerungsbedingten Auflösung einer nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Ansparrücklage im zweiten des auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres der laufende Gewinn oder der Veräußerungsgewinn zu erhöhen ist. Außerdem ist streitig, ob der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG nur zeitanteilig vorzunehmen ist.