Autor: Michael Klose |
Ein Veräußerungsgewinn oder -verlust des Verkäufers aus dem Verkauf ist gem. §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerbar.
| Veräußerungspreis |
- | Buchwert des Betriebsvermögens |
- | Veräußerungskosten |
= | Veräußerungsgewinn oder -verlust |
Der so errechnete Gewinn ist als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern (§ 18 Abs. 3 Satz 2 EStG). Der Verkäufer kann unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:
Hat der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann er unter den Voraussetzungen des §§ 18 Abs. 3 Satz 2, 16 Abs. 4 EStG einen Freibetrag von 45.000 Euro geltend machen. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt, so dass der Freibetrag ab einem Gewinn von 181.000 Euro vollständig entfällt. Der Freibetrag wird nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt. Er wird jedem Steuerpflichtigen gem. §§ 18 Abs. 3 Satz 2, 16 Abs. 4 Satz 2 EStG nur einmal gewährt.
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