BFH - Beschluss vom 22.11.2008
II S 15/08 (PKH)
Normen:
FGO § 56; FGO § 120 Abs. 1; FGO § 142; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114;

Erlass von Erbschaftsteuer in Form der Jahressteuer aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen

BFH, Beschluss vom 22.11.2008 - Aktenzeichen II S 15/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/4117

Erlass von Erbschaftsteuer in Form der Jahressteuer aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 120 Abs. 1; FGO § 142; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114;

Gründe:

I.

Die Klage der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) auf Erlass von Erbschaftsteuer in Form der Jahressteuer (§ 23 des Erbschaftsteuergesetzes) aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen (§ 227 der Abgabenordnung -- AO --) blieb ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts, das die Revision zugelassen hat, wurde der Antragstellerin am 24. Juni 2008 zugestellt.

Mit am 19. August 2008 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen SchriftSatz 1egte die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Revision ein, die sie mit am 21. August 2008 beim BFH eingegangenen Schriftsatz begründete.