BFH vom 25.11.1993
IV R 19/92

Erlös aus Edelmetallabfällen bei Aufgabe einer Zahnarztpraxis (§ 18 EStG)

BFH, vom 25.11.1993 - Aktenzeichen IV R 19/92

DRsp Nr. 1997/8653

Erlös aus Edelmetallabfällen bei Aufgabe einer Zahnarztpraxis (§ 18 EStG)

Hilfsgeschäfte, wie sie ein Zahnarzt mit der Verwertung ihm überlassener Edelmetallabfälle betreibt, sind jedenfalls dann keine Geschäfte im Rahmen der "normalen" Berufsausübung eines selbständig Tätigen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Praxisaufgabe erfolgen; denn das typische Berufsbild eines Zahnarztes wird weder durch einen Handel mit Edelmetallabfällen noch durch die Verwertung der zu Vorratszwecken gesammelten Abfälle geprägt. Die Erlöse aus der Veräußerung der Edelmetallabfälle sind danach Teil des tarifbegünstigten Gewinns aus der Aufgabe der Zahnarztpraxis, wenn sie im Zusammenhang mit der Praxisaufgabe erzielt werden.