FG Nürnberg - Urteil vom 26.02.2009
4 K 1370/08
Normen:
EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1386

Ermäßigter Steuersatz gem. § 34 EStG für Abfindungszahlung

FG Nürnberg, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 4 K 1370/08

DRsp Nr. 2009/10774

Ermäßigter Steuersatz gem. § 34 EStG für Abfindungszahlung

Ausnahmsweise liegt dann, wenn eine Teilleistung nur in einer im Verhältnis zur Hauptentschädigung sehr geringen Höhe (hier: ca. 1,3 % der Hauptleistung) bezahlt wird und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum geleistet wird, eine Zusammenballung im Sinne des § 34 EStG im Veranlagungszeitraum der Hauptleistung vor.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Abfindung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG zu besteuern ist.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger schloss am 08.09.2006 mit seinem bisherigen Arbeitgeber, dem A, 1 einen Aufhebungsvertrag, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2006 vorsah. Nach Ziffer 1 b dieses Vertrages erhält der Kläger eine einmalige Abfindungszahlung in Höhe von 77.257 EUR.

An den Kläger wurde die Abfindungszahlung in zwei Teilbeträgen ausbezahlt, nämlich im September 2006 in Höhe von 1.000 EUR und im Januar 2007 in Höhe des Restbetrages von 76.257 EUR.