B. Der Kaufkraftschwund der DM findet seinen besten und der Wirklichkeit am nächsten kommenden Ausdruck in dem Steigen des vom Statistischen Bundesamt errechneten Lebenshaltungsindex. Durch einen Vergleich des durch die verschiedenen Zeitpunkte geltenden Lebenshaltungsindex läßt sich mit einer für die Bedürfnisse der Rechtspraxis ausreichenden Annäherung die Verteuerung und die darauf beruhende Entwertung des Geldes berechnen; vgl. Praxishilfen, Teil B. Es ergibt sich folgende Formel: Wert Endvermögen = Wert des Anfangsvermögens x Lebenshaltungsindex bei Ende des Güterstandes : Lebenshaltungsindex zu Beginn des Güterstandes (vgl. BGH, aaO., S. 85; Palandt, § 1376 BGB Rdn. 12).
C. Der unechte oder nur scheinbare Zugewinn kann von dem Ausgleich auch nicht dadurch ausgenommen werden, daß dem Schuldner in entsprechender Anwendung eine Einrede nach § 1381 Abs. 1 BGB gewährt wird.
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