BGH - Urteil vom 14.11.1973
IV ZR 147/72
Normen:
BGB § 1373, § 1376, § 1381 ;
Fundstellen:
BGHZ 61, 385
BGHZ 61, 385, 390
FamRZ 1974, 83
LSK-FamR/Hülsmann, § 1373 BGB LS 2
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 88
LSK-FamR/Hülsmann, § 1381 BGB LS 23
NJW 1974, 137

Ermittlung des Anfangsvermögens; Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes

BGH, Urteil vom 14.11.1973 - Aktenzeichen IV ZR 147/72

DRsp Nr. 1994/5612

Ermittlung des Anfangsvermögens; Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes

A. Die durch den Kaufkraftschwund des Geldes eingetretene nur nominelle Wertsteigerung des Anfangsvermögens ist kein Zugewinn im Sinne des § 1373 BGB. B. Die durch den Kaufkraftschwund des Geldes eingetretene nur nominelle Wertsteigerung des Anfangsvermögens ist kein Zugewinn im Sinne des § 1373 BGB.

Normenkette:

BGB § 1373, § 1376, § 1381 ;

Hinweise:

B. Der Kaufkraftschwund der DM findet seinen besten und der Wirklichkeit am nächsten kommenden Ausdruck in dem Steigen des vom Statistischen Bundesamt errechneten Lebenshaltungsindex. Durch einen Vergleich des durch die verschiedenen Zeitpunkte geltenden Lebenshaltungsindex läßt sich mit einer für die Bedürfnisse der Rechtspraxis ausreichenden Annäherung die Verteuerung und die darauf beruhende Entwertung des Geldes berechnen; vgl. Praxishilfen, Teil B. Es ergibt sich folgende Formel: Wert Endvermögen = Wert des Anfangsvermögens x Lebenshaltungsindex bei Ende des Güterstandes : Lebenshaltungsindex zu Beginn des Güterstandes (vgl. BGH, aaO., S. 85; Palandt, § 1376 BGB Rdn. 12).

C. Der unechte oder nur scheinbare Zugewinn kann von dem Ausgleich auch nicht dadurch ausgenommen werden, daß dem Schuldner in entsprechender Anwendung eine Einrede nach § 1381 Abs. 1 BGB gewährt wird.