BFH - Urteil vom 13.03.2018
IX R 23/17
Normen:
EStG § 17, § 35b; EStG a.F. § 35; ErbStG § 3, § 5, § 10 Abs. 1, § 14, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 17;
Fundstellen:
BB 2018, 2005
BFH/NV 2018, 1121
BFHE 261, 385
BStBl II 2018, 593
DB 2018, 2086
DStR 2018, 1761
DStRE 2018, 1146
FR 2019, 229
HFR 2018, 811
UVR 2018, 330
ZEV 2018, 537
ZEV 2018, 642
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 489/16

Ermittlung des Ermäßigungsprozentsatzes gemäß § 35 b Satz 2 EStG beim Zusammentreffen von Erwerben von Todes wegen und Vorerwerben

BFH, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen IX R 23/17

DRsp Nr. 2018/10864

Ermittlung des Ermäßigungsprozentsatzes gemäß § 35 b Satz 2 EStG beim Zusammentreffen von Erwerben von Todes wegen und Vorerwerben

1. Die nach § 35b Satz 1 EStG begünstigten Einkünfte müssen aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlegen hat; der in Anspruch genommene persönliche Freibetrag (§ 16 ErbStG) ist anteilig abzuziehen. 2. Die auf die begünstigten Einkünfte anteilig entfallende Einkommensteuer ist nach dem Verhältnis der begünstigten Einkünfte zur Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) zu ermitteln. 3. Beim Zusammentreffen von Erwerben von Todes wegen und Vorerwerben ermittelt sich der Ermäßigungsprozentsatz des § 35b Satz 2 EStG durch Gegenüberstellung der anteiligen, auf die von Todes wegen erworbenen Vermögensteile entfallenden Erbschaftsteuer und des Betrags, der sich ergibt, wenn dem anteiligen steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) der anteilige Freibetrag nach § 16 ErbStG hinzugerechnet wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2017 2 K 489/16 E aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17, § 35b; EStG a.F. § 35;