BFH vom 30.03.1994
II R 101/90
Normen:
BewG § 11 ;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 503
GmbHR 1994, 568
ZEV 1994, 258
Vorinstanzen:
FG München, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1991, 113

Ermittlung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen (§ 11 BewG)

BFH, vom 30.03.1994 - Aktenzeichen II R 101/90

DRsp Nr. 1997/16432

Ermittlung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen (§ 11 BewG)

»Die von den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft bezüglich ihrer Geschäftsanteile vereinbarten Veräußerungs- und Vererbungsbeschränkungen beruhen auf den personlichen Verhältnissen der Gesellschafter und müssen daher bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an der Kapitalgesellschaft außer Betracht bleiben.«

Normenkette:

BewG § 11 ;

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine mit notariellem Vertrag vom 19. März 1980 (Satzung) errichtete GmbH. Am Stammkapital von 20.000 DM waren am Bewertungsstichtag 31. Dezember 1983 der Geschäftsführer A - Beigeladener - mit 14.000 DM und der Prokurist B-Beigeladener - mit 6.000 DM beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist der Großhandel mit Stahl- und Kunststofferzeugnissen sowie die Vertretung entsprechender in- und ausländischer Herstellungswerke.

Nach § 5 der Satzung, der die Veräußerung und Vererbung von Geschäftsanteilen regelt, ist der Kreis der möglichen Gesellschafter auf A - im Todesfall auf dessen Witwe-sowie auf B begrenzt. Als Kaufpreis für alle gemäß § 5 der Satzung möglichen Veräußerungen von Geschäffsanteilen zwischen den Gesellschaftern oder von den Erben bzw. Vermächtnisnehmern eines Gesellschafters an den verbleibenden Gesellschafter ist der Nennwert der Einlage vereinbart.