FG Münster, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1878/05
Ermittlung des Umwandlungsgewinns im Fall eines Doppelumwandlungsmodells; Weitergeltung des § 12 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG 1995) sowie des § 50c Abs. 11 Einkommensteuergesetz (EStG 1997); Zulässigkeit des § 50c Abs. 11 EStG 1997; Ausdehnung des Anwendungsbereichs einer Vorschrift der Missbrauchsabwehr auf im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses bereits verwirklichte Fälle
BFH, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen I R 77/07
DRsp Nr. 2009/5807
Ermittlung des Umwandlungsgewinns im Fall eines Doppelumwandlungsmodells; Weitergeltung des § 12 Abs. 2Umwandlungssteuergesetz (UmwStG 1995) sowie des § 50c Abs. 11Einkommensteuergesetz (EStG 1997); Zulässigkeit des § 50c Abs. 11EStG 1997; Ausdehnung des Anwendungsbereichs einer Vorschrift der Missbrauchsabwehr auf im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses bereits verwirklichte Fälle
1. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft I, bei deren Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11EStG 1997 ausgelöst wurde, in eine weitere Kapitalgesellschaft II im Wege einer Kapitalerhöhung eingebracht, und werden anschließend die Kapitalgesellschaft I wie auch später die Kapitalgesellschaft II formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt (sog. Doppelumwandlungsmodell), ist bei der Ermittlung des Umwandlungsgewinns jeweils ein Sperrbetrag (gemäß § 50c Abs. 11EStG 1997 als unmittelbarer bzw. gemäß § 50c Abs. 7EStG 1997 als mittelbarer Sperrbetrag) zu berücksichtigen.2. Ein Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11EStG 1997 kann auch bei einem Anteilserwerb vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) ausgelöst werden. § 50c Abs. 11EStG 1997 wirkt nicht in verfassungswidriger Weise zurück.
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