BFH - Urteil vom 20.01.2009
IX R 98/07
Normen:
EStG § 3; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 17; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2363/05

Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen IX R 98/07

DRsp Nr. 2009/15278

Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Normenkette:

EStG § 3; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 17; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 2000 nicht börsennotierte Aktien in Höhe von 12,5% des Grundkapitals einer AG mit einem Nennwert von 1 EUR pro Aktie, worauf 0,25 EUR eingezahlt waren, zum Preis von 21 875 EUR. Da sich die geschäftlichen Erwartungen an die AG nicht erfüllten, übertrug der Kläger im Streitjahr 2002 die Aktien auf drei seiner vier Mitgesellschafter. Da das eingezahlte Kapital aufgezehrt worden war und die Verbindlichkeiten nur durch die noch ausstehenden Einlagen der Gesellschafter abgedeckt wurden, hatte der Kläger an die Mitgesellschafter "Zur pauschalen und endgültigen Abgeltung der auf die kaufgegenständlichen Aktien entfallenden restlichen Einlageverpflichtung" einen Betrag in Höhe von insgesamt 21 875 EUR zu leisten.