FG München - Gerichtsbescheid vom 25.07.2000
7 K 2440/97
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2f ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1191

Ermittlung des Veräußerungsgewinns ausländischer Objektgesellschaften; Verfassungsmäßigkeit einer nachträglichen Steuerverstrickung

FG München, Gerichtsbescheid vom 25.07.2000 - Aktenzeichen 7 K 2440/97

DRsp Nr. 2001/2074

Ermittlung des Veräußerungsgewinns ausländischer Objektgesellschaften; Verfassungsmäßigkeit einer nachträglichen Steuerverstrickung

Der Veräußerungsgewinn i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG -hier: Veräußerung eines in 1979 von einer ausländischen Aktiengesellschaft ohne Sitz im Inland erworbenen Grundstücks-- ermittelt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der um die Absetzung für Abnutzung geminderten Anschaffungskosten. Der Ansatz der ursprünglichen Anschaffungskosten verstößt --trotz erst nach Erwerb eingetretener Steuerverstrickung (Einfügung des Buchstaben f in § 49 durch StMBG zum 1.1.1994)-- nicht gegen das verfassungsrechtlich gebotene Rückwirkungsverbot.

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2f ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich, erwarb 1979 in Deutschland das Grundstück ... in ... zum Preis von 3 Millionen DM. Die Nebenkosten des Erwerbs betrugen 220.762 DM.

Nachdem das Grundstück bis 31. März 1995 vermietet worden war, wurde es am 13. November 1995 für 4,8 Millionen DM verkauft. Die von der Klägerin zu tragenden Veräußerungskosten betrugen 185.926 DM.

Die Mieteinkünfte wurden im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der deutschen Körperschaftsteuer unterworfen.