BFH - Beschluss vom 17.09.2009
IV B 82/08
Normen:
EStG § 16 Abs. 2; FGO § 105 Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 50
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4432/05

Ermittlung des Veräußerungsgewinns für den Fall der Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Freistellung der jeweils andere Seite von allen gesamtschuldnerischen Verpflichtungen

BFH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IV B 82/08

DRsp Nr. 2009/25865

Ermittlung des Veräußerungsgewinns für den Fall der Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Freistellung der jeweils andere Seite von allen gesamtschuldnerischen Verpflichtungen

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 2; FGO § 105 Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und der Beigeladenen bestand eine GbR, die ein Altenheim betrieb. Die Ehemänner der Klägerin und der Beigeladenen waren an drei Gesellschaften beteiligt, von denen eine das Altenheimgebäude und das Altenheiminventar an die GbR vermietete und eine andere die Hauswirtschaft des Altenheims unterhielt.