FG München - Beschluss vom 18.11.2002
2 V 4292/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 S. 4 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStR (1999) R. 197 Abs. 3; FGO § 69 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 655
EFG 2003, 393

Ernstliche Zweifel an der horizontalen Verrechnung von Verlusten mit außerordentlichen Einkünften; Einkommensteuer 2000

FG München, Beschluss vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 2 V 4292/02

DRsp Nr. 2003/593

Ernstliche Zweifel an der horizontalen Verrechnung von Verlusten mit außerordentlichen Einkünften; Einkommensteuer 2000

1. Ernstlich zweifelhaft ist, ob § 2 Abs. 3 EStG eine ausdrückliche Vorschrift darstellt, die generell zur Verrechnung von Verlusten mit dem Veräußerungsgewinn auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte zwingt, so dass eine anteilige Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3 Satz 4 bei der Ermittlung der begünstigten Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 vorzunehmen ist. 2. Ist die Auslegung des Gesetzes durch die Verwaltung in R 197 Abs. 3 und H 197 zutreffend?

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 S. 4 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStR (1999) R. 197 Abs. 3; FGO § 69 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Einspruchsverfahren die Berechnung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).