FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.09.2007
14 K 5016/03 B
Normen:
ErbStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 4 ; AO § 58 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 470

Ersatzerbschaftsteuer; Einstufung einer privatrechtlichen Stiftung als Familienstiftung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Notfallversorgung Familienangehöriger und finanzielle Sicherung des Familienunternehmens als Stiftungszweck

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 14 K 5016/03 B

DRsp Nr. 2007/23641

Ersatzerbschaftsteuer; Einstufung einer privatrechtlichen Stiftung als Familienstiftung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Notfallversorgung Familienangehöriger und finanzielle Sicherung des Familienunternehmens als Stiftungszweck

1. Der Begriff "wesentlich" in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG deutet dem Wortsinn nach darauf hin, dass eine Stiftung "ihrem Wesen nach" einer Familie dient, die Förderung der Familie also einen besonders wichtigen Zweck der Stiftung darstellt. 2. Quantitative Merkmale der Anfalls- und Bezugsberechtigung sind ein Indiz, jedoch nicht allein entscheidend für die Frage, wann eine Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie errichtet ist. Insbesondere kann aus der Unschädlichkeitsgrenze für den Status der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 5 AO) nichts für die Frage hergeleitet werden, wann eine privatnützige Stiftung eine Familienstiftung darstellt. 3. Eine Notfallversorgung der Familienmitglieder ist nicht als besonders wichtiger Stiftungszweck anzusehen, wenn die Ausgestaltung so gewählt wurde, dass der Eintritt des Versorgungsfalls nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der potenziell Begünstigten faktisch nicht zu erwarten war und tatsächlich auch nie erfolgt ist.