Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10. September 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Erstattung von Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch.
Die Erblasserin, die im August 2013 verstorbene Mutter der beiden Kläger, unterhielt bei der Beklagten mehrere Konten, darunter auch Sparkonten. Am 22. August 1988 errichtete sie gemeinsam mit ihrem im Jahr 2001 verstorbenen Ehemann, dem Vater der Kläger, ein handschriftliches Testament. Darin heißt es auszugsweise:
"Die endunterzeichneten Ehegatten ... setzen sich gegenseitig als Erben ein.
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