BGH - Urteil vom 05.04.2016
XI ZR 440/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1922; BGB § 2032;
Fundstellen:
BGHZ 209, 329
DB 2016, 1131
DNotZ 2016, 708
FamRB 2016, 318
FamRZ 2016, 1073
FuR 2016, 487
MDR 2016, 716
NJW 2016, 2409
NJW 2016, 8
WM 2016, 868
ZEV 2016, 320
ZEV 2016, 6
ZIP 2016, 1015
ZIP 2016, 37
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 229/14
LG Wuppertal, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 28/15

Erstattungsbegehren der Erben gegenüber einer Sparkasse bzgl. Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins; Beleg des Erbrechts durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments durch den Erben; Nachweis der Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit auf Grundlage dieses Testaments

BGH, Urteil vom 05.04.2016 - Aktenzeichen XI ZR 440/15

DRsp Nr. 2016/8340

Erstattungsbegehren der Erben gegenüber einer Sparkasse bzgl. Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins; Beleg des Erbrechts durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments durch den Erben; Nachweis der Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit auf Grundlage dieses Testaments

Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (Fortführung Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10. September 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1922; BGB § 2032;

Tatbestand

Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Erstattung von Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch.

Die Erblasserin, die im August 2013 verstorbene Mutter der beiden Kläger, unterhielt bei der Beklagten mehrere Konten, darunter auch Sparkonten. Am 22. August 1988 errichtete sie gemeinsam mit ihrem im Jahr 2001 verstorbenen Ehemann, dem Vater der Kläger, ein handschriftliches Testament. Darin heißt es auszugsweise:

"Die endunterzeichneten Ehegatten ... setzen sich gegenseitig als Erben ein.

...