BFH - Urteil vom 09.08.2011
VIII R 13/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2649/07 1107

Erstreckung des Kaufpreises für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz auf den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt bei Orientierung des Praxiswertes ausschließlich am Verkehrswert

BFH, Urteil vom 09.08.2011 - Aktenzeichen VIII R 13/08

DRsp Nr. 2011/16367

Erstreckung des Kaufpreises für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz auf den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt bei Orientierung des Praxiswertes ausschließlich am Verkehrswert

Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob beim Erwerb einer Arztpraxis, die nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch --Gesetzliche Krankenversicherung-- (SGB V) betrieben wird, neben dem Praxiswert ein weiteres immaterielles Wirtschaftsgut "Wirtschaftlicher Vorteil einer Vertragsarztzulassung" angeschafft wird.