BFH - Urteil vom 14.11.2013
VI R 25/13
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2935/11

Ertragssteuerliche Behandlung der Möglichkeit der Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Pkw

BFH, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen VI R 25/13

DRsp Nr. 2014/4804

Ertragssteuerliche Behandlung der Möglichkeit der Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Pkw

1. NV: Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder doch zumindest konkludent auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2. NV: Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. 3. NV: Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht oder es wie bei einem familienangehörigen Arbeitnehmer an einer "Kontrollinstanz" fehlt.

Ist einem Arbeitnehmer die Nutzung eines ihm vom Arbeitgeber überlassenen Pkw zu privaten Fahrten untersagt, so rechtfertigt allein die Möglichkeit, das Fahrzeug gegen den Willen des Arbeitgebers privat zu nutzen, den Ansatz eines lohnsteuerbaren Nutzungswerts nicht. Arbeitslohn liegt nur insoweit vor, als der Arbeitnehmer zur Privatnutzung des Firmenfahrzeugs befugt ist.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteils wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens.