BFH - Urteil vom 07.09.2016
I R 11/14
Normen:
KStG § 8a Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2558/11

Ertragssteuerliche Behandlung von Zinszahlungen einer Mitunternehmerschaft für ein weitergeleitetes Konzerndarlehen

BFH, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen I R 11/14

DRsp Nr. 2016/20177

Ertragssteuerliche Behandlung von Zinszahlungen einer Mitunternehmerschaft für ein "weitergeleitetes Konzerndarlehen"

1. NV: Der Drittvergleich des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. erfordert den Nachweis der Schuldnerin, sie habe "dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können"; dieser Maßstab unterscheidet sich von dem allgemeinen Fremdvergleich des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 2002 n.F.. 2. NV: Bei einem "weitergeleiteten Konzerndarlehen" ist dieser Nachweis nicht schon dann erbracht, wenn die Darlehensbedingungen im Wesentlichen denjenigen entsprechen, die auch bei der Darlehensvergabe des Dritten an die Konzernmutter vereinbart wurden.

1. Im Rahmen der Beurteilung, ob für ein Darlehen innerhalb des Konzerns gezahlte Vergütungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind, ist für den Drittvergleich, d.h. zur Beurteilung der Frage, ob auch ein gesellschaftsfremder Dritter bei sonst gleichen Umständen das Darlehen gewährt hätte, auf die tatsächlich darlehensempfangende Personengesellschaft abzustellen. Er bezieht sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Darlehenshingabe, kann aber auch etwa den Zeitpunkt einer Darlehensverlängerung unter Neuverhandlung der Darlehenskonditionen oder der Nichtausübung eines möglichen Kündigungsrechts in den Blick nehmen (BFH - I R 12/04 - 25.01.2005).