BFH - Urteil vom 11.12.2018
VIII R 21/15
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 5 Abs. 2a; AO § 42;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 542
DB 2019, 2714
DStZ 2019, 362
DZWIR 2019, 377
GmbHR 2019, 685
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 19/11

Ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Tilgung einer Darlehensforderung gegenüber einer GmbH

BFH, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen VIII R 21/15

DRsp Nr. 2019/5994

Ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Tilgung einer Darlehensforderung gegenüber einer GmbH

1. NV: Die Abtretung von Gesellschafterforderungen im Zusammenhang mit einem sog. Mantelkauf ist nicht stets als Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO anzusehen und wie ein Forderungsverzicht zu behandeln. 2. NV: Rückzahlungen auf ein Darlehen des Gesellschafters oder einer diesem nahestehenden Person vor Eintritt des Besserungsfalls können zu vGA führen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig–Holsteinischen Finanzgerichts vom 24. April 2015 3 K 19/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 5 Abs. 2a; AO § 42;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war in den Streitjahren (2003 bis 2005) zu 50 % an der ... GmbH (GmbH) beteiligt. Weiterer Gesellschafter war X. Der Kläger hatte seinen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.000 DM mit Vertrag vom 18. Dezember 2002 zum Kaufpreis von 1 € von X erworben. Am gleichen Tag war eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages sowie die Bestellung des Klägers zum alleinigen Geschäftsführer der GmbH erfolgt.