BFH - Urteil vom 17.07.2014
VI R 69/13
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2; EStG § 8 Abs. 1; EStG § Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2940/12

Ertragsteuerliche Behandlung der Gewährung der Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub unter Verzicht auf Mitgliedsbeiträge

BFH, Urteil vom 17.07.2014 - Aktenzeichen VI R 69/13

DRsp Nr. 2014/14860

Ertragsteuerliche Behandlung der Gewährung der Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub unter Verzicht auf Mitgliedsbeiträge

1. Wird einem früheren firmenspielberechtigten Vorstandsmitglied einer Bank nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub gewährt und verzichtet der Golfclub dabei auf die Mitgliedsbeiträge, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn mit der Zuwendung die Arbeitsleistung des Vorstandsmitglieds entlohnt werden soll.2. Arbeitslohn liegt in einem solchen Fall nicht allein deshalb vor, weil die Ehrenmitgliedschaft allen firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern einer Bank gewährt wurde oder der Arbeitgeber an der Verschaffung der Ehrenmitgliedschaft mitgewirkt hat. Entscheidend ist vielmehr der Rechtsgrund der Zuwendung.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2; EStG § 8 Abs. 1; EStG § Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Gewährung einer Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub an ein früheres firmenspielberechtigtes Vorstandsmitglied einer Bank nach dessen Ausscheiden aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis zu Arbeitslohn führt.