BFH - Urteil vom 29.07.2015
IV R 15/14
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1, § 7 Abs. 6;
Fundstellen:
BFHE 251, 422
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 314/13

Ertragsteuerliche Behandlung der Übertragung eines Wirtschaftsguts durch den Kommanditisten auf die KG

BFH, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen IV R 15/14

DRsp Nr. 2016/2390

Ertragsteuerliche Behandlung der Übertragung eines Wirtschaftsguts durch den Kommanditisten auf die KG

Überträgt der Kommanditist einer KG dieser ein Wirtschaftsgut, dessen Gegenwert allein seinem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird, liegt keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern eine Einlage vor, wenn sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KG die maßgeblichen Gesellschaftsrechte nach dem aus dem Kapitalkonto I folgenden festen Kapitalanteil richten (gegen BMF-Schreiben vom 11. Juli 2011 IV C 6–S 2178/09/10001, BStBl I 2011, 713, unter I.2.).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Januar 2014 3 K 314/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1, § 7 Abs. 6;

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie wurde 2009 durch eine kapitalmäßig nicht beteiligte Komplementärin (GmbH) und den Landwirt A als einzigem Kommanditisten gegründet. A war zugleich einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH; dieser oblag die Geschäftsführung der Klägerin. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist das Halten und die Verwaltung von Grundbesitz.

In dem Gesellschaftsvertrag (GV) der Klägerin heißt es auszugsweise: