BFH - Urteil vom 18.09.2018
XI R 30/16
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 63 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 3058
BB 2019, 48
BFH/NV 2019, 69
BFHE 262, 386
BStBl II 2019, 67
DB 2018, 2904
DStR 2018, 2517
DStRE 2018, 1523
DStZ 2019, 1
FR 2019, 188
GmbHR 2019, 38
HFR 2019, 104
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 12058/13

Ertragsteuerliche Behandlung der Umwandlung eines bedingt verzinsten Darlehens in ein unbedingt verzinstes

BFH, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen XI R 30/16

DRsp Nr. 2018/17696

Ertragsteuerliche Behandlung der Umwandlung eines bedingt verzinsten Darlehens in ein unbedingt verzinstes

Wird ein bisher bedingt verzinstes Darlehen ohne Bedingungseintritt in ein die Restlaufzeit umfassendes unbedingt verzinstes Darlehen mit einem Zinssatz, der dem effektiven Zinssatz eines bei einer Landesbank refinanzierten Darlehens entspricht, umgewandelt, so liegt auch dann ein verzinsliches Darlehen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG vor, wenn die Verzinsungsabrede zwar vor dem Bilanzstichtag erfolgte, der Zinslauf aber erst danach begann.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016 11 K 12058/13 sowie die Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer 2010 und zum Gewerbesteuermessbetrag 2010 vom 2. Juli 2012 und insoweit die diesbezügliche Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2013 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 63 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Abzinsung von Darlehensverbindlichkeiten.

Die im Dezember 2009 gegründete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin - seit 13. Juni 2016 firmiert sie unter ...) ist eine Unternehmergesellschaft. Sie betreibt das Halten und Veräußern von Beteiligungen sowie die Vermögensverwaltung. Alleingesellschafter ist X.