BFH - Beschluss vom 30.06.2016
IV B 2/16
Normen:
EStG § 6 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1452
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 633/13

Ertragsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von Teilmitunternehmeranteilen

BFH, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen IV B 2/16

DRsp Nr. 2016/13935

Ertragsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von Teilmitunternehmeranteilen

NV: Die Frage, ob nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsätze 1 und 2 EStG in der seit dem Veranlagungszeitraum 2001 gültigen Fassung die Aufdeckung der stillen Reserven im unentgeltlich übertragenen (Teil-)Mitunternehmeranteil ausscheidet, wenn ein funktional wesentliches Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen oder unter Aufdeckung stiller Reserven entnommen worden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Übertragung eines zurückbehaltenen Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens in ein anderes Betriebsvermögen zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 EStG der Buchwertprivilegierung steht der unentgeltlichen Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht entgegen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2015 8 K 633/13 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 5;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.