BFH - Urteil vom 30.05.2018
I R 31/16
Normen:
KStG § 8b Abs. 2 Satz 3; UmwStG 2006 § 11 Abs. 1, Abs. 2; DBA?USA 1989 Art. 24 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2019, 304
BFH/NV 2019, 81
BFHE 262, 45
BStBl II 2019, 136
DB 2018, 2907
DStR 2018, 2474
DStRE 2018, 1524
FR 2019, 81
GmbHR 2019, 28
HFR 2019, 48
IStR 2019, 76
NZG 2019, 40
ZIP 2018, 2362
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1947/14

Ertragsteuerliche Behandlung der Verschmelzung einer Mutterkapitalgesellschaft mit im Ausland ansässiger Anteilseignerin auf eine TochtergesellschaftZulässigkeit des Ansatzes nicht abziehbarer Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen I R 31/16

DRsp Nr. 2018/17426

Ertragsteuerliche Behandlung der Verschmelzung einer Mutterkapitalgesellschaft mit im Ausland ansässiger Anteilseignerin auf eine Tochtergesellschaft Zulässigkeit des Ansatzes nicht abziehbarer Betriebsausgaben

1. Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften kann zu einem steuerfreien Auflösungsgewinn i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG führen, von dem 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. 2. Die Verschmelzung einer Mutterkapitalgesellschaft, deren Anteilseignerin im Ausland ansässig ist, auf ihre Tochtergesellschaft (Abwärtsverschmelzung) kann nur dann ohne Aufdeckung stiller Reserven vollzogen werden, wenn die Besteuerung der stillen Reserven der Muttergesellschaft sichergestellt ist. 3. Da bei einer Abwärtsverschmelzung die zum Vermögen der Muttergesellschaft gehörende Beteiligung an der Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft auf deren Anteilseigner übergeht, kommt es für den Buchwertansatz in der steuerlichen Schlussbilanz der Muttergesellschaft darauf an, ob beim Anteilseigner die stillen Reserven des auf ihn übergegangenen Wirtschaftsguts "Beteiligung" weiterhin dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen.