BFH - Urteil vom 23.10.2013
I R 89/12
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1093/10 323

Ertragsteuerliche Behandlung der vorzeitigen Abfindung einer Pensionszusage zu Gunsten des beherrschenden oder als beherrschend behandelten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

BFH, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen I R 89/12

DRsp Nr. 2014/5198

Ertragsteuerliche Behandlung der vorzeitigen Abfindung einer Pensionszusage zu Gunsten des beherrschenden oder als beherrschend behandelten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

1. Findet eine GmbH die einem beherrschenden --oder infolge gleichgelagerter Interessen steuerrechtlich als beherrschend behandelten-- Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Zusage auf eine einmalige Kapitalleistung entgegen der zugrundeliegenden Versorgungsvereinbarung vor der Beendigung des Dienstverhältnisses in einem Einmalbetrag durch Auszahlung der fälligen Beträge aus einer Rückdeckungsversicherung ab, indiziert das die im Gesellschaftsverhältnis liegende Veranlassung der Kapitalabfindung.2. Die Kapitalabfindung führt bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die für die Pensionszusage gebildete Pensionsrückstellung aufgelöst wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise (Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, und vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454; Klarstellung des Senatsurteils vom 28. April 2010 I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41).

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6a;

Gründe

A.