BFH - Urteil vom 11.05.2016
X R 15/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 16 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 16 Abs. 3b Satz 3; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; AO § 175 Abs. 1, § 180 Abs. 2 Satz 3, § 182 Abs. 1 Satz 1, § 233a Abs. 2a; VO zu § 180 Abs. 2 AO § 8;
Fundstellen:
BFHE 254, 526
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1509/14

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Liebhaberreibetriebs

BFH, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen X R 15/15

DRsp Nr. 2016/18749

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Liebhaberreibetriebs

1. Der Übergang von einem Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ist keine Betriebsaufgabe (ständige BFH-Rechtsprechung). 2. Die Veräußerung oder Aufgabe eines Liebhabereibetriebs ist eine Betriebsveräußerung oder –aufgabe nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG. 3. Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn hieraus ist steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. 4. Der steuerpflichtige Teil des Gewinns ist im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern. 5. Er entspricht der Höhe nach im Grundsatz den nach § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festgestellten stillen Reserven. 6. Eine negative Wertentwicklung während der Liebhabereiphase berührt die Steuerpflicht des auf die einkommensteuerlich relevante Phase entfallenden Gewinnanteils nicht. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann daher auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2014 11 K 1509/14 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette: