BFH - Urteil vom 31.05.2017
I R 37/15
Normen:
KStG § 2 Nr. 1, § 8b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa;
Fundstellen:
BB 2019, 2267
BFHE 258, 484
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1366/14

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen I R 37/15

DRsp Nr. 2017/15160

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft

1. Der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei. 2. Die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (sog. Schachtelstrafe) geht ins Leere, wenn die veräußernde Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. April 2015 4 K 1366/14 aufgehoben, soweit die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Verspätungszuschlags betroffen sind.

Der Körperschaftsteuerbescheid wird dahin abgeändert, dass die Körperschaftsteuer für 2006 auf 0 € festgesetzt wird.

Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags wird aufgehoben.

Im Übrigen (Solidaritätszuschlag) wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

KStG § 2 Nr. 1, § 8b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa;

Gründe

I.