BFH - Urteil vom 11.04.2017
IX R 46/15
Normen:
EStG § 22 Nr. 3;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1830/13

Ertragsteuerliche Behandlung einer Ausgleichszahlung aufgrund einer Poolvereinbarung zwischen einer Investorengruppe und einem am Unternehmen beteiligten Manager

BFH, Urteil vom 11.04.2017 - Aktenzeichen IX R 46/15

DRsp Nr. 2017/8198

Ertragsteuerliche Behandlung einer Ausgleichszahlung aufgrund einer Poolvereinbarung zwischen einer Investorengruppe und einem am Unternehmen beteiligten Manager

NV: Ein für die Verpflichtungen aus einer Poolvereinbarung bezogenes Entgelt, das unabhängig von der Veräußerung der Anteile als Gegenleistung für eine Tätigkeit (hier einheitliche Stimmrechtsausübung) gezahlt wird, ist als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

Haben am Unternehmen beteiligte Manager mit einer Investorengruppe eine Poolvereinbarung getroffen, die es einem potentiellen Erwerber ermöglichte, sofort eine Mehrheitsbeteiligung zu erwerben, so ist eine Ausgleichszahlung aus Anlass des Erwerbs sämtlicher Anteile durch die bisherigen Familien-Gesellschafter gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. September 2015 11 K 1830/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Einordnung einer Zahlung als steuerbares Entgelt für eine Leistung gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).