BFH - Urteil vom 11.09.2013
I R 26/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 368/11

Ertragsteuerliche Behandlung einer Pensionszusage zu Gunsten eines mehr als 60 Jahre alten Gesellschafters

BFH, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen I R 26/12

DRsp Nr. 2014/5187

Ertragsteuerliche Behandlung einer Pensionszusage zu Gunsten eines mehr als 60 Jahre alten Gesellschafters

1. NV: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann ein Pensionsanspruch nicht mehr erdient werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitpunkt der Pensionszusage das 60. Lebensjahr überschritten hat. Ob es sich um einen beherrschenden oder einen nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, ist insoweit nicht von Belang. 2. NV: Diese typisierende Betrachtungsweise führt nicht zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Altersdiskriminierung. Dass eine Pensionszusage bei fortschreitendem Alter nicht mehr erdient werden kann, ist ein sachliches Kriterium, das die Ungleichbehandlung rechtfertigen kann. 3. NV: Die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre gebietet jedenfalls dann keine Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer, dem die Pensionszusage erteilt worden ist, vor dem 1. Januar 1947 geboren ist und zudem im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage das 60. Lebensjahr bereits um mehr als zwei Jahre überschritten hat.