BFH - Urteil vom 27.11.2013
I R 17/13
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12227/10

Ertragsteuerliche Behandlung einer Versorgungszusage zu Gunsten der Lebensgefährtin des gesellschafter-Geschäftsführers nach Versterben der ursprünglich begünstigten Ehefrau.

BFH, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen I R 17/13

DRsp Nr. 2014/5200

Ertragsteuerliche Behandlung einer Versorgungszusage zu Gunsten der Lebensgefährtin des gesellschafter-Geschäftsführers nach Versterben der ursprünglich begünstigten Ehefrau.

NV: Die Zusage einer Versorgungsanwartschaft zugunsten des neuen Lebenspartners des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nach dem Tode der bis dahin begünstigten Ehefrau des Geschäftsführers ist eine Neuzusage. Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer ein beherrschender und stehen ihm bei Erteilung der Neuzusage bis zum voraussichtlichen Eintritt des Versorgungsfalles weniger als zehn Dienstjahre zur Verfügung, ist die Hinterbliebenenversorgung nicht mehr erdienbar und sind die Zuführungen zu der dafür gebildeten Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen.

1. Eine dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage kann nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats u.a. nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen.