BFH - Urteil vom 18.05.2017
IV R 36/14
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 258, 135
FR 2019, 278
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 76/12

Ertragsteuerliche Behandlung eines aufgrund einer infolge der Wahlrechtsausübung nach § 6b EStG aufgestellten Ergänzungsbilanz negativ gewordenen KapitalkontosAusgleich von Verlusten durch eine tatsächlich geleistete Einlage

BFH, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen IV R 36/14

DRsp Nr. 2017/8954

Ertragsteuerliche Behandlung eines aufgrund einer infolge der Wahlrechtsausübung nach § 6b EStG aufgestellten Ergänzungsbilanz negativ gewordenen Kapitalkontos Ausgleich von Verlusten durch eine tatsächlich geleistete Einlage

Wird das Kapitalkonto eines Kommanditisten unter Berücksichtigung einer negativen Ergänzungsbilanz, welche in Folge der Wahlrechtsausübung nach § 6b EStG aufzustellen war, negativ, sind Verluste, die zu einer Erhöhung des Negativsaldos führen, nicht ausgleichsfähig. Eine tatsächlich geleistete Einlage steht damit bis zur Höhe des in der negativen Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Negativkapitals nicht als Verlustausgleichsvolumen zur Verfügung.

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 18. Juni 2014 1 K 76/12 (6) werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin und die Beigeladene zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beigeladene und Revisionsklägerin zu 2. (Beigeladene) war mit einem Kapitalanteil von 50.000 € alleinige Kommanditistin der L GmbH & Co. KG (L KG). Deren Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung war die L GmbH (GmbH). Zum Betriebsvermögen der L KG gehörte u.a. das bebaute Grundstück ... (im Weiteren: Grundstück).