BFH - Urteil vom 23.08.2017
X R 38/15
Normen:
AO § 163; EStG i.d.F. des Gesetzes vom 27. Juni 2017 § 3a, § 52 Abs. 4a Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 259, 28
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1145/12

Ertragsteuerliche Behandlung eines durch Schuldenerlass vor dem 09.02.2017 entstandenen Sanierungsgewinns

BFH, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen X R 38/15

DRsp Nr. 2017/15155

Ertragsteuerliche Behandlung eines durch Schuldenerlass vor dem 09.02.2017 entstandenen Sanierungsgewinns

Wenn ein Sanierungsgewinn dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen worden sind, kommt weder eine Einkommensteuerbefreiung dieses Sanierungsgewinns nach § 3a EStG n.F. noch eine Billigkeitsmaßnahme nach den BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240) oder vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) in Betracht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. Juli 2015 6 K 1145/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 163; EStG i.d.F. des Gesetzes vom 27. Juni 2017 § 3a, § 52 Abs. 4a Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte setzten sich aus einem laufenden Verlust sowie einem außerordentlichen Ertrag aus einem Forderungsverzicht einer der Gläubigerbanken des Klägers in Höhe von 133.849,36 € zusammen.