BFH - Urteil vom 06.05.2014
IX R 44/13
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4; GmbHG a.F. § 32a; HGB § 255 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1528/11

Ertragsteuerliche Behandlung eines uneinbringlichen Gesellschafterdarlehens; Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen IX R 44/13

DRsp Nr. 2014/11744

Ertragsteuerliche Behandlung eines uneinbringlichen Gesellschafterdarlehens; Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Hat der darlehensgebende Gesellschafter mit der Gesellschaft vereinbart, das Darlehen solle "wie Eigenkapital" behandelt werden und halten sich die Beteiligten in der Insolvenz der Gesellschaft an diese Abrede, führt der endgültige Ausfall des Darlehensrückforderungsanspruchs zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung, auch wenn der Gesellschafter mit nicht mehr als 10 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 20. August 2013 IX R 43/12, BFH/NV 2013, 1783).

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4; GmbHG a.F. § 32a; HGB § 255 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob insolvenzbedingt ausgefallene Finanzierungshilfen eines nicht geschäftsführenden, nicht unternehmerisch an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafters nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.