BFH - Urteil vom 16.09.2015
III R 22/14
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1 lit. a;
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1015/12

Ertragsteuerliche Behandlung von Abfindungsleistungen bei vorzeitiger Beendigung eines Pachtvertrages

BFH, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen III R 22/14

DRsp Nr. 2015/19876

Ertragsteuerliche Behandlung von Abfindungsleistungen bei vorzeitiger Beendigung eines Pachtvertrages

NV: Wird ein mehrjähriger Pachtvertrag nach einem Streit über die Berechtigung der vorzeitigen außerordentlichen Kündigung des Pächters durch gerichtlichen Vergleich vorzeitig beendet und erhält der Verpächter eine Zahlung, die sich an der Höhe der bei regulärer Vertragserfüllung zu zahlenden Pachten, d.h. seinem Erfüllungsanspruch, orientiert, kann es sich um eine Entschädigung handeln, wenn er dem Vergleich unter wirtschaftlichem Druck zugestimmt hat.

Vereinbaren die Parteien eines Pachtvertrages über eine Diskothek die vorzeitige Auflösung des Vertrages und leistet der Pächter an den Verpächter hierfür eine Abfindungszahlung, so handelt es sich hierbei um eine Entschädigung i.S.von § 24 Nr. 1 lit. a EStG, die gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 EStG nach einem ermächtigten Steuersatz zu besteuern ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 5. September 2013 15 K 1015/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1 lit. a;

Gründe