BFH - Urteil vom 22.05.2019
X R 19/17
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2537
BB 2020, 47
BFH/NV 2019, 1407
BFHE 265, 95
BStBl II 2019, 795
DB 2019, 2326
DStR 2019, 2118
DStRE 2019, 1360
DStZ 2019, 814
FR 2019, 1131
NJW 2019, 3404
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3383/14

Ertragsteuerliche Behandlung von Darlehensverbindlichkeiten unter verschwägerten Personen

BFH, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen X R 19/17

DRsp Nr. 2019/14396

Ertragsteuerliche Behandlung von Darlehensverbindlichkeiten unter verschwägerten Personen

1. Vertragsbeziehungen zwischen verschwägerten Personen unterliegen als Angehörigenverträge einer Fremdvergleichskontrolle. 2. Eine rückwirkend auf den Vertragsbeginn vereinbarte Verzinsung eines zunächst unverzinslich gewährten Darlehens ist (bilanz-)steuerrechtlich unbeachtlich, sofern diese Vereinbarung erst nach dem Bilanzstichtag getroffen wird. 3. Gegen die Höhe des Abzinsungssatzes für unverzinsliche Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG bestehen für das Jahr 2010 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 01.09.2016 – 12 K 3383/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute für das Streitjahr 2010 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Die im Jahr (...) geborene Klägerin führte zunächst einen gewerblichen Einzelhandel (Betrieb 1). Ende des Jahres 2010 eröffnete sie hierneben einen Lebensmittel-Einzelhandel (Betrieb 2). Für beide Betriebe ermittelt sie den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.