BFH - Urteil vom 23.10.2013
I R 60/12
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6a;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 359/06

Ertragsteuerliche Behandlung von Leistungen auf eine Pensionszusage zu Gunsten des nach wie vor aktiven Gesellschafter-Geschäftsführers nach Erreichen der Altersgrenze

BFH, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen I R 60/12

DRsp Nr. 2014/5197

Ertragsteuerliche Behandlung von Leistungen auf eine Pensionszusage zu Gunsten des nach wie vor aktiven Gesellschafter-Geschäftsführers nach Erreichen der Altersgrenze

Es ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird, oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändert daran grundsätzlich nichts (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454).

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6a;

Gründe

I.