BFH - Beschluss vom 06.08.2019
VIII R 12/16
Normen:
EStG §§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2019, 2994
BFH/NV 2020, 48
BStBl II 2020, 378
DB 2019, 2551
DStR 2019, 2404
DStRE 2019, 1481
DStZ 2019, 901
FR 2021, 124
GmbHR 2020, 224
NZG 2020, 79
ZIP 2019, 2296
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 773/14

Ertragsteuerliche Behandlung von Überschüssen aus der Veräußerung eines aufgrund Versterbens eines Gesellschafters angewachsenen Anteils an einer Partnerschaftsgesellschaft

BFH, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen VIII R 12/16

DRsp Nr. 2019/16338

Ertragsteuerliche Behandlung von Überschüssen aus der Veräußerung eines aufgrund Versterbens eines Gesellschafters angewachsenen Anteils an einer Partnerschaftsgesellschaft

1. Erwirbt ein Mitunternehmer einen weiteren Anteil an derselben Personengesellschaft aufgrund des Todes eines Mitgesellschafters im Wege der Anwachsung hinzu, vereinigt sich der hinzuerworbene Anteil in der Regel mit dem bisherigen Mitunternehmeranteil des Erwerbers zu einem einheitlichen Mitunternehmeranteil. Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer bereits im Anwachsungszeitpunkt die Absicht hat, den hinzuerworbenen Anteil an einen anderen Mitgesellschafter zu veräußern (Anschluss an BFH-Urteil vom 22.06.2017 – IV R 42/13, BFHE 259, 258). 2. Die Auflösung oder Beibehaltung des Korrekturpostens zu den dem Gesellschafter anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens in einer positiven Ergänzungsbilanz oder –rechnung ist von der Beibehaltung des Umfangs der Beteiligung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens abhängig. Im Fall der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils ist die positive Ergänzungsbilanz oder –rechnung korrespondierend in Höhe des veräußerten Bruchteils des Anteils aufzulösen und das Mehrkapital insoweit in das anteilige Buchkapital des veräußerten Teilanteils einzubeziehen.

Tenor